Justizverwaltungsakt

Justizverwaltungsakt
Verwaltungsakt der Justizverwaltung.
- Gegensatz: (1) Entscheidungen der Gerichte, die ihnen als sachlich und persönlich unabhängigen Rechtsprechungsorganen zugewiesen sind, z.B. Entscheidung von Rechtstreitigkeiten; (2) Selbstverwaltung der Gerichte (Geschäftsverteilung).
- Dazu gehören etwa Gewährung von  Akteneinsicht, Anerkennung ausländischer Ehescheidungsurteile oder Durchführung der Hinterlegung. Über die Rechtmäßigkeit der J. und die Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen J. entscheiden die Gerichte der  ordentlichen Gerichtsbarkeit (§§ 23 ff. EGGVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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